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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Leistungen und Ware
I. Angebot
Zum Angebot mitgelieferte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer
Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des
Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preis und Zahlung
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Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
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Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb 30 Tagen netto zu leisten. Skonti werden nur nach Vereinbarung gewährt.
Bei Inanspruchnahme eines längeren als vereinbarten Ziels berechnen wir Ihnen Verzugszinsen in Höhe des Privatbanksatzes. Bei
Hereingabe von Akzepten gehen die Diskontspesen zu Lasten des Bestellers.
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Bei Projektleistungen gelten die Zahlungsvereinbarungen 30% bei Auftragserteilung, 30% bei Auftragsbeginn, 30% bei
Inbetriebnahme, 10% bei Abnahme. Die jeweiligen Zahlungsziele sind 30 Tage nach Teil-/Schlussrechnungsdatum netto fällig.
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Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist
nicht statthaft.
IV. Lieferzeit
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Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder sonstiger Freigaben.
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Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
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Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die
Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen der
Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
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Die Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
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Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
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Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benac hrichtigen.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
VI. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigens chaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss
weiterer Ansprüche wie folgt:
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Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich
innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen
fehlerhafter Bauart, schlechter Fertigungsware oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile
werden Eigentum des Lieferers. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
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Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an 6
Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
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Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind. Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Sonderprogrammierungen,
die vom Auftraggeber an Dritte beauftragt wurden.
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Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserung und Ersatzlieferungen hat der Besteller
nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
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Einbehalte sind, sofern nicht vertraglich geregelt, nur nach Absprache mit dem Lieferer zulässig.
VII. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Klage beim Amtsgericht Wuppertal einzureichen. Der Lieferer
ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Versandanschrift:
NFT Umweltdatensysteme GmbH
Steinhauser Berg 4
42389 Wuppertal